Wochenende in Köln: Rheinboulevard gesperrt – diese Corona-Regeln gelten

Der Feiertag Christi Himmelfahrt sorgt für ein verlängertes Wochenende. Doch in Köln gelten weiterhin besondere Corona-Regeln – auch der Rheinboulevard ist gesperrt.
Köln – Viele Menschen können sich in dieser Woche auf ein langes Wochenende freuen. Denn am Donnerstag, 13. Mai, ist Christi Himmelfahrt und einige Arbeitnehmer haben auch den Tag darauf als Brückentag freigenommen. Trotz teilweise regnerischem und wolkigem Wetter ist jedoch damit zu rechnen, dass sich viele Menschen in Köln im Freien aufhalten werden, Ausflüge ans Rheinufer unternehmen oder die Grünflächen für einen ausgedehnten Spaziergang nutzen. Wir zeigen, welche Corona-Regeln an Vatertag und Wochenende in Köln zu beachten sind.
Langes Vatertags-Wochenende in Köln: Rheinboulevard zeitweise gesperrt
Obwohl die Inzidenz in Köln derzeit rapide sinkt, gelten in Köln noch immer strenge Regeln. Auch im Hinblick auf die noch immer angespannte Situation auf den Intensivstationen sind die Maßnahmen derzeit noch immer nötig. Um die Infektionen weiterhin gering zu halten, hat der Krisenstab der Stadt Köln außerdem eine Verlängerung der Ausgangssperre bis zum 17. Mai beschlossen.
Ein Überblick, welche Regeln aufgrund des Coronavirus in Köln gelten:
- Kontaktbeschränkungen: Durch die Corona-Notbremse, die derzeit noch in Köln gilt, darf sich ein Hausstand mit bis zu einer weiteren Person treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Diese Regelung gilt auch für den privaten Bereich.
- Verweilverbote: Die Stadt hat zudem an manchen Orten ein Verweilverbot verhängt. Betroffen sind davon ist der Alter Markt, der Theo-Burauen-Platz, der Güllichplatz sowie der Brüsseler Platz. Aber auch an der Alfred-Schütte-Allee auf der Dammkrone wurde ein Verweilverbot eingeführt.
- Sperrung des Rheinboulevards: Wie die Stadt mitteilt, wird der Rheinboulevard für das lange Wochenende zeitweilig gesperrt. Damit sollen große Menschenansammlungen vermieden werden, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Die Sperrung gilt mittwochs und freitags von 18 bis 23 Uhr, sowie am Donnerstag (Christi Himmelfahrt) und am Wochenende von 12 bis 22 Uhr.
- Maskenpflicht: An manchen Orten, wie etwa in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen sowie in einigen Straßen sowie Parks und Grünflächen gilt in Köln eine Maskenpflicht. Die medizinische Maske ist dort täglich von 10 bis 22 Uhr zu tragen. Auch zum Rauchen, Essen und Trinken darf die Maske nicht abgenommen werden. Eine Karte, auf der die genauen Orte der Maskenpflicht eingezeichnet sind, finden Sie auf der Website der Stadt Köln.
- Alkoholkonsum-, Grill- und Shishaverbot: In allen öffentlich zugänglichen Grünflächen ist das Grillen sowie der Konsum von Alkohol und Shishapfeifen untersagt. Zudem gilt auch im Bereich der Schaafenstraße und im Zülpicher Viertel ein Alkoholkonsumverbot.
- Ausgangssperre: Darüber hinaus gilt in Köln zudem bis zum 17. Mai eine Ausgangssperre. Ab 21 Uhr ist es demnach nur wenigen Menschen mit triftigem Grund gestattet, in Köln draußen unterwegs zu sein.
Corona-Regeln in Köln: Diese Lockerungen gelten für Geimpfte und Genesene
Wie die Stadt Köln auf ihrer Internetseite bekannt gibt, gelten für vollständig Geimpfte und Genesene Lockerungen. So müssen diese Personen keinen Corona-Test, etwa beim Einkaufen oder unter anderem bei einem Friseurbesuch, nachweisen. Zudem sind sie nicht von Kontaktbeschränkungen, der Ausgangssperre und von Beschränkungen bei der Ausübung von Sport und von Quarantänepflichten betroffen.
Personen, auf die diese Ausnahmeregelungen zutreffen, müssen ihre Immunisierung jedoch nachweisen. Die vollständige Impfung oder Genesung kann nachgewiesen werden durch:
- Den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
- Den Nachweis eines positiven Testergebnisses (PCR-Labortest) das mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.
- Den Nachweis eines positiven Testergebnisses (siehe Punkt 2) in Verbindung mit dem Nachweis mindestens einer Impfstoffdosis. Der Impfstoff gegen COVID-19 muss von der Europäischen Union zugelassen sein.
Wie die Stadt hinzufügt, gilt dies für sogenannte asymptomatische Personen, die aktuell keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen oder bei denen kein Verdacht auf eine Ansteckung besteht. (nb)