Schneller aus dem Vertrag: Das ändert sich jetzt bei Fitnessstudios

Ein neues Gesetz schützt Kunden seit dem 1. März vor überzogenen Vertragsverlängerungen. Die gute Nachricht für Sportler: Das gilt auch für Fitnessstudios.
Köln – So manch ein Fitnessstudio-Kunde wird diese Erfahrung schon gemacht haben: Man meldet sich hoch motiviert in einem Fitnessstudio an, trainiert in den ersten Wochen fleißig, verliert danach aber die Lust oder Motivation und steckt dann häufig in einem Einjahresvertrag fest. Wer dann noch die bislang häufig dreimonatige Kündigungsfrist verpasste, dessen Vertrag verlängerte sich meistens um ein weiteres Jahr.
Dieser Umstand konnte sich schnell zu einer ärgerlichen Kostenspirale entwickeln und gilt seit langem als sehr kundenunfreundlich. Doch mit dem 1. März 2022 ändert sich hier einiges, vor allem zugunsten der Kundinnen und Kunden, die Verträge abschließen. Grund dafür ist das sogenannte „Faire-Verbraucherverträge-Gesetz“, das am 1. März in Kraft getreten ist.
Änderung bei Verträgen im Fitnessstudio: Was gilt ab dem 1. März?
Dieses Gesetz soll in mehreren Bereichen die Verbraucher vor überlangen Vertragsverlängerungen schützen, aus denen es zuvor so schnell kein Entkommen gab. Das heißt: Auch Kunden von Fitnessstudios können ab jetzt deutlich schneller kündigen. Was ändert sich konkret?
- Durch das neue Gesetz sind automatische Vertragsverlängerungen nur noch möglich, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und die Kunden gleichzeitig eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat erhalten. Dadurch können Kunden von Fitnessstudios nach Ablauf ihrer Vertragslaufzeit spätestens einen Monat nach ihrer Kündigung aus dem Vertrag aussteigen
- Auch die grundsätzliche Kündigungsfrist beim Erstvertrag in Fitnessstudios wird reduziert. Das heißt: Statt der bislang bis zu drei Monaten vor Ablauf der Laufzeit des Erstvertrags, darf die Kündigungsfrist jetzt nur noch maximal einen Monat lang sein.
- Es wird ein neuer Kündigungs-Button im Internet eingeführt, wodurch das Kündigen von Verträgen online deutlich vereinfacht werden soll. Anbieter, also auch Fitnessstudios, müssen bis spätestens zum 1. Juli 2022 einen solchen Kündigungs-Button gut sichtbar auf ihren Websites installieren, über den mit wenigen Schritten der Vertrag gekündigt werden kann. Unmittelbar danach muss der Kunde eine elektronische Eingangsbestätigung, beispielsweise per E-Mail, erhalten.
- Wichtiger Hinweis: Die neuen Regelungen gelten nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden.
Neue Kündigungsfrist bei Fitnessstudios: Worauf Sie achten müssen
Kürzere Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist auch in anderen Bereichen
Die Regelungen zum besseren Kundenschutz gelten übrigens nicht nur für Fitnessstudios, sondern auch in vielen anderen Bereichen. So kommen Verbraucher jetzt beispielsweise auch bei Streaming-Diensten, Zeitschriften-Abos oder Partnerbörsen leichter aus den Verträgen raus. Für Handy-, Telefon- und Internetverträge ist eine ähnliche Neuerung bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.
Ein Blick auf die Websites großer Fitnessketten in Deutschland zeigt, dass die Regeln zur Kündigungsfrist in vielen Fällen bereits umgesetzt wurden. So steht beispielsweise bei den Vertragsangeboten von McFit oder FitX bereits die Kündigungsfrist von einem Monat drin.
Christopher Vernon, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen, rät zur Sicherheit trotzdem: „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten vor Vertragsschluss prüfen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der neuen Rechtslage entsprechen. Enthalten die AGB die Neuerung nicht, können Betroffene den Anbieter darauf hinweisen und eine Anpassung fordern.“ (bs) Mehr News auf der 24RHEIN-Homepage. Tipp: Täglich informiert, was in NRW passiert – einfach unseren kostenlosen 24RHEIN-Newsletter abonnieren.