Flug gestrichen – was tun? Alle Infos zu Hotel, Verpflegung und Entschädigung
An den Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf kommt es derzeit zu etlichen Verspätungen und Ausfällen. Was Reisende zu Rückerstattung und Entschädigung wissen sollten.
Köln/Düsseldorf – Flug-Chaos zum Ferienstart: An den Flughäfen in ganz Deutschland kommt es derzeit zu etlichen Ausfällen und Verspätungen. In NRW sind davon vor allem der Flughafen Köln/Bonn und der Flughafen Düsseldorf stark betroffen. Doch welche Rechte haben Passagiere bei Störungen eigentlich? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Flughafen Köln und Düsseldorf: Wann haben Reisende Anspruch auf Entschädigung?
Vor allem wegen Personalmangel kam es in den letzten Wochen zu teils chaotischen Zuständen an den NRW-Flughäfen. Den ganzen Sommer lang wird mit weiteren Störungen an den Airports in Köln und Düsseldorf gerechnet. Insbesondere bei Flugverspätungen, Ausfällen oder Überbuchungen haben Passagiere aber einige Ansprüche. Sei es Rückerstattung, Verpflegung oder zusätzliche Entschädigung.

Die Passagier-Ansprüche sind in der „Fluggastrechte-Verordnung“ einheitlich für die ganze Europäische Union (EU) festgelegt. Diese gilt für alle „von einem in der EU gelegenen Flughafen abgehenden Flüge“, erklärt die Verbraucherzentrale. Dabei ist es egal, wo die jeweilige Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Bei Flügen aus einem Drittstaat zu einem Flughafen in der EU gilt sie aber nur, wenn die ausführende Airline ihren Sitz in der EU hat.
Flugverspätung oder Ausfall: Wie bekommt man sein Geld zurück oder einen Ausgleich?
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich für Rückerstattung oder Entschädigung zuerst direkt an die jeweilige Fluggesellschaft zu wenden. Dabei sollte man auch am besten eine Frist setzen und klar auf die Durchsetzung der eigenen Rechte achten. Denn nicht immer zahlen Airlines, obwohl sie es müssten. Wenn es Probleme geben sollte, können sich Fluggäste an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Alternativen sind Inkassodienste oder rechtlicher Beistand.
Flughafen Köln und Düsseldorf: Verspätung – was steht mir zu?
- Entschädigung: Wenn die Ankunft des Fluges mindestens drei Stunden verzögert ist, hat man je nach Strecke Anspruch auf verschiedene Ausgleichszahlungen. Bis 1500 Kilometer sind das 250 Euro, zwischen 1500 und 3500 Kilometer bis zu 400 Euro und über 3500 Kilometer bis zu 600 Euro. Die Airline darf die Entschädigung halbieren, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen Alternativflug anbietet. Wenn die Fluggesellschaft „außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände“ (zum Beispiel bei Unwetter) nachweist, verfällt der Anspruch auf Entschädigung.
- Unterstützungsleistung: Wenn der Start eines Fluges mindestens fünf Stunden verzögert ist, hat man derweil andere Ansprüche. Passagiere können dann auf den Flug verzichten und eine Preis-Rückerstattung fordern. Das gilt auch, wenn man bereits eine Strecke eines Fluges zurückgelegt hat (Zwischenstopp). Dann hat man zudem Anspruch auf einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangs-Flughafen. Durch den Verzicht bzw. Reiseabbruch verfällt aber der Anspruch auf Entschädigung.
- Betreuungsleistung: Wenn der Abflug eine bestimmte Zeit verzögert ist, müssen Airlines des Reisenden folgende Leistungen kostenlos anbieten: Essen und Getränke, zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails, bei Weiterbeförderung am/an nächsten Tag/en Hotelübernachtung mit Transfer. Bei einer Strecke bis 1500 Kilometer gilt der Anspruch ab 2 Stunden Verzögerung, über zwischen 1500 und 3500 Kilometern ab drei Stunden und über 3500 Kilometer ab vier Stunden.
- Quelle: Verbraucherzentrale.de
Flugausfall in NRW: Annullierter Flug – bekomme ich eine Entschädigung?
- Entschädigung: Die Ausgleichszahlung hängt von der Strecke und/oder bei einem Alternativflug von der Verspätung am Endziel ab. Bis 1500 Kilometer bekommt man pauschal 250 Euro, zwischen 1500 und 3500 Kilometer erhalten Reisende bis zu 400 Euro und über 3500 Kilometer erhält man bis zu 600 Euro. Bei Mittel- und Langstrecken-Flügen kann sich die Entschädigung halbieren, wenn die Annullierung bis zu 7 Tage vorher geschah oder die Verspätung mit einem Alternativflug nicht zu lang ist.
- Keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat man: Bei Annullierung mindestens 14 Tage vor Abflug. Bei Annullierung 7 bis 13 Tage vor Abflug und Alternativflug mit Abflug max. zwei Stunden früher und bei Ankunft max. vier Stunden später. Bei Annullierung unter sieben Tage und Alternativflug mit Abflug max. eine Stunde früher und bei Ankunft max. zwei Stunden später. Zudem auch nicht, wenn die Airline „außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände“ nachweist.
- Unterstützungsleistung: Passagiere haben alternativ auch die Wahl, den Flugpreis vollständig erstattet zu bekommen oder eine andere Beförderung zum Ziel zu erhalten.
- Betreuungsleistung: Bei einem Flugausfall muss die Airlines folgendes kostenlos anbieten: Essen und Getränke, zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails, bei Weiterbeförderung am/an nächsten Tag/en bzw. verlängertem Aufenthalt am Reiseziel, Hotelübernachtung mit Transfer.
- Quelle: Verbraucherzentrale.de
Flughafen-Chaos: Nichtbeförderung – was gilt, wenn man nicht mitgenommen wird?
- Entschädigung: Wenn man beispielsweise wegen Überbuchung nicht mitgenommen wird, hat man Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Diese hängt erneut von der Strecke und/oder bei einem Alternativflug von der Verspätung am Endziel ab. Bis 1500 Kilometer bekommt man pauschal 250 Euro (125 Euro bei max. zwei Stunden Verspätung), zwischen 1500 und 3500 Kilometer erhalten Reisende 400 Euro (200 Euro bei max. zwei Stunden Verspätung) und über 3500 Kilometer erhält man 600 Euro (300 Euro bei max. zwei Stunden Verspätung).
- Unterstützungsleistung: Passagiere haben alternativ auch die Wahl den Flugpreis vollständig erstattet zu bekommen oder eine andere Beförderung zum Ziel zu erhalten.
- Betreuungsleistung: Bei einem Flugausfall muss die Airlines folgendes kostenlos anbieten: Essen und Getränke, zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails, bei Weiterbeförderung am/an nächsten Tag/en bzw. verlängertem Aufenthalt am Reiseziel Hotelübernachtung mit Transfer.
- Quelle: Verbraucherzentrale.de
Flughäfen in NRW und Deutschland: Die wichtigsten Reise-Infos
Reisende am Flughafen Düsseldorf, Flughafen Köln/Bonn, Flughafen Dortmund oder Flughafen Frankfurt müssen gerade zu Ferienzeiten längere Wartezeiten einplanen. 24RHEIN zeigt,
► was man am Flughafen Düsseldorf bei Sicherheitskontrolle und Check-in beachten muss
► was man am Flughafen Köln/Bonn bei Sicherheitskontrolle und Check-in beachten muss
► was man am Flughafen Dortmund bei Sicherheitskontrolle und Check-in beachten muss
► was man am Flughafen Frankfurt bei Sicherheitskontrolle und Check-in beachten muss
Flugverspätung oder Ausfall: Was gilt für Nicht-EU-Flüge?
- Bei Nicht-EU-Flügen leiten sich die Fluggast-Rechte über das Montrealer Übereinkommen ab. Es gilt für alle internationalen Flüge in Ländern, die das Abkommen unterzeichnet haben.
- Airlines müssen den Schaden ersetzen, der durch eine Flugverspätung entstanden ist. Passagiere müssen dafür einen „konkreten Schaden nachweisen“ Flugverspätung, wie zum Beispiel zusätzliche Hotelkosten.
- Dabei gilt die Verspätung bei der Ankunft – nicht beim Abflug.
- Die Airline kann entlastet werden, wenn sie nachweist, dass sie „alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen“.
- Der Schadenersatz hat eine Maximalhöhe von 5600 Euro bei „Personenschaden“ und 1500 Euro bei „Gepäckschäden“
- Quelle: ADAC
Ausfall oder Verspätung des Fluges: Was gilt bei einer Pauschalreise?
- Wenn man bei einer Pauschalreise durch eine Flugverspätung oder gar Flugausfall später am Urlaubsort ankommt, ist das ein sogenannter „Reisemangel“.
- Dadurch kann man den Preis der Pauschalreise beim Veranstalter „anteilig mindern“.
- Wenn dadurch der Urlaub „erheblich verkürzt“ wird, hat man auch Anrecht auf Schadensersatz. Alternativ kann man von der Pauschalreise zurücktreten. Der „erhebliche Reisemangel“ gilt zum Beispiel, wenn die Anreise bei einem einwöchigen Urlaub erst drei Tage später stattfindet.
- Quelle: ADAC
Sicherheitskontrolle: Was gilt, wenn man den Flug wegen Warteschlange verpasst?
Laut der Verbraucherzentrale können dadurch Ansprüche für die Flugpreis-Rückerstattung, neu entstandene Flugkosten oder auch Verpflegung bestehen. Jedoch nicht gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft, sondern dem Bund, also dem Staat. Denn die Sicherheitskontrollen liegen in Verantwortung der Bundespolizei.
Entschädigung von Flug-Reisen: Wer kann bei Problemen helfen?
Wer wegen Flugverspätung oder Flugausfall Hilfe für eine mögliche Erstattung oder Entschädigung sucht, hat diverse Möglichkeiten. Zum Beispiel hat die Verbraucherzentrale die App „Flugärger“ entwickelt, mit welcher man sich kostenlos die Höhe seines Anspruches ausrechnen lassen kann.
Auch beim ADAC gibt es einen „Entschädigungsrechner“. Dabei kooperiert der Club mit dem Dientsleister „Myflyright“, welcher das Einreichen der Klage übernimmt, bei erfolgreicher Entschädigung aber eine Provision verlangt. Ähnlich handhaben das auch Unternehmen wie AirHelp oder Euclaim. (os mit dpa) Fair und unabhängig informiert, was in Deutschland & NRW passiert – hier unseren kostenlosen 24RHEIN-Newsletter abonnieren.