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Was mache ich, wenn ich wegen Streik nicht zur Arbeit komme?

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Von: Mirjam Ratmann

In den nächsten Tagen gibt es erneut Warnstreiks bei Bus und Bahn in Köln und anderen NRW-Städten. Müssen Kinder zur Schule? Und wie kommt man zur Arbeit?

Köln – 10,5 Prozent mehr Lohn – das wollen die rund 2,5 Millionen Angestellten des öffentlichen Dienstes im derzeitigen Tarifstreit von ihren Arbeitgebern. Mindestens sollen aber 500 Euro mehr im Monat bei einer Laufzeit von zwölf Monaten gezahlt werden, so die Forderung von der Gewerkschaft Verdi und vom Beamtenbund dbb. Von Arbeitgeberseite wird diese Forderung bislang abgelehnt. Und das hat inzwischen massive Auswirkungen auf ganz NRW – durch Streiks bei Bus und Bahn.

Nach drei Streikrunden zwischen Mitte Februar und Anfang März gibt es in den kommenden Tagen erneut ÖPNV-Streiks in vielen NRW-Städten.

In diesen NRW-Städten wird gestreikt:

Streik in NRW-Städten: Was mache ich, wenn Bus und Bahn ausfallen?

Ist ein Streik angekündigt oder findet er bereits statt, rät die Verbraucherzentrale dazu, sich in erster Linie direkt beim betroffenen Bahn-Unternehmen zu erkundigen, mit dem man sonst unterwegs ist.

In der Regel würden die jeweiligen Unternehmen auf ihren Websites abbilden, bei welchen Verbindungen es Verspätungen und Ausfälle gibt und welche Alternativen sie bieten.

Was mache ich, wenn ich wegen des Streiks nicht mit Bus und Bahn zur Arbeit komme?

Falls es einem der Streik unmöglich machen sollte, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu kommen, hat man mehrere Möglichkeiten. Zum Beispiel kann man ein Taxi nehmen, eine Mitfahrgelegenheit nutzen oder mit dem Rad zur Arbeit fahren. Wer dennoch Probleme hat wegen eines Streiks zu Arbeit zu kommen sollte seine Rechte und Pflichten beachten, wie wa.de berichtet. Aber Vorsicht: Die Mobilitätsgarantie in NRW greift in einem Streikfall nicht. Taxikosten werden daher beispielsweise nicht erstattet.

Streik bei Bus und Bahn in NRW: Muss mein Kind zur Schule?

Schulkinder stehen am Bahnsteig von Neudietendorf an der Bahnsteigkante.
Auch bei einem Streik gilt grundsätzlich die Schulpflicht in NRW. © photothek/Imago

Grundsätzlich Ja. In NRW gilt auch bei einem ÖPNV-Streik die Schulpflicht. Diese besagt, dass schulpflichtige Kinder und Jugendliche am Unterricht teilnehmen müssen. Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) sind die Eltern dazu verpflichtet, das sicherzustellen. „Ein Fernbleiben vom Unterricht gilt grundsätzlich nur bei Krankheit oder nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen als entschuldigt. Ein im Vorfeld angekündigter Streik des ÖPNV kann in diesem Sinne regelmäßig nicht als unvorhersehbarer Grund gelten“, heißt es auf 24RHEIN-Anfrage es aus dem NRW-Schulministerium.

Ob das im Einzelfall aber tatsächlich so gehandhabt wird, entscheiden jedoch erstmal die jeweiligen Schulen selbst. Bei entsprechender Kulanz und frühzeitiger Ankündigung kann es sein, dass einige Schulen den ÖPNV-Streik als „entschuldigtes“ Fehlen gelten lassen. Wohl aber nur, wenn die Anreise ohne Bus oder Bahn wirklich nicht möglich ist.

Streik in NRW: Wann habe ich ein Anrecht auf eine Entschädigung oder Ausgleichszahlung? 

„Ein Streik ist eine angekündigte und veröffentlichte Tarifmaßnahme. Hier gibt es bei Ausfall des Angebotes leider keinen Entschädigungsanspruch“, sagt Melanie Schliebener von der Verbraucherzentrale NRW.

Kann ich bei Streik mit dem Taxi fahren und mir die Kosten erstatten lassen?

In NRW gibt es die Mobilitätsgarantie. Muss das Verkehrsunternehmen also Taxikosten erstatten, wenn ich mit Bus und Bahn nicht zur Arbeit komme? „Leider kommt eine Taxikostenerstattung nicht in Betracht, da die Mobilitätsgarantie NRW bei Streik nicht greift“, erklärt Melanie Schliebener.

Die Mobilitätsgarantie und Pünktlichkeitsgarantien seien freiwillige Leistungen der Verkehrsunternehmen in NRW. „Darin ist Streik einer der vorgesehenen Ausschlussgründe. Insofern bleibt der Fahrgast auf den Kosten sitzen, wenn er ein Taxi nutzt. Hier könnte das Unternehmen allenfalls aus Kulanz die Kosten übernehmen“, so Schliebener.

Und: Der Arbeitgeber ist ebenfalls nicht verpflichtet, die Fahrtkosten, sei es mit dem Taxi oder dem eigenen Auto, zu erstatten. Die Arbeitnehmenden sind für diese Kosten selbst verantwortlich.

Streik in NRW: Muss ich zur Arbeit kommen, wenn die Bahn ausfällt?

Klare Antwort: Ja. Oder anders gesagt: Wenn man nicht (pünktlich) zur Arbeit kommt, kann das Probleme geben. Denn es gilt: „Ohne Arbeit kein Lohn“ – es sei denn, das ist tarifvertraglich oder generell vertraglich anders geregelt. Daher sind Arbeitnehmende auch selbst dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen und damit das sogenannte „Wegrisiko“ zu tragen. So nennt es das Bundesarbeitsgericht.

Arbeitnehmende sind in solchen Fällen also immer verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Arbeitsplatz trotz Streik rechtzeitig zu erreichen. Als zumutbar gelten alle alternativen Verkehrsmittel – zur Not auch dann, wenn Arbeitnehmende dafür deutlich früher losmüssen oder erheblich länger brauchen, um am Ziel anzukommen. Diesen Mehraufwand und die eventuellen Mehrkosten müssen Arbeitnehmende in Kauf nehmen.

Welche Absprachen muss ich mit meinem Arbeitgeber bei einem Streik treffen?

Der Chef oder die Chefin muss so früh wie möglich darüber informiert werden, wenn man als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin damit rechnet, zu spät zur Arbeit zu erscheinen. Gleichzeitig kann man in Einzelfällen mit dem Arbeitgeber Rücksprache halten, ob der Aufwand lohnt und inwieweit es notwendig und verhältnismäßig ist, im Streikchaos zur Arbeit zu kommen.

Dann könnten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zum Beispiel darauf einigen, dass an dem Streiktag im Homeoffice gearbeitet wird. In manchen Unternehmen ist auch Gleitzeit, kurzfristiger Urlaub oder der Abbau von Überstunden möglich. Dass ausgefallene Zeit nachgearbeitet wird, ist im Arbeitsrecht nicht vorgesehen.

Streik: Kann ich eine Abmahnung oder Kündigung erhalten, wenn ich zu spät zur Arbeit erscheine?

Abmahnungen können vorkommen, sind aber eher selten. Denn arbeitsrechtlich kann so eine Abmahnung nur dann ausgesprochen werden, wenn die Arbeitnehmenden selbst schuld an der Unpünktlichkeit sind. Da ein Streik jedoch als eher unvorhersehbares Ereignis eingestuft wird, trifft das in diesem Fall nicht zu.

Problematisch wird es dann, wenn ein Streik mehrere Tage vorher angekündigt worden ist und man als Arbeitnehmende mitbekommen haben müsste, dass Ausfälle bei Bus und Bahn drohen. In diesem Fall gibt es im Arbeitsrecht jedoch keine sichere Rechtssprechung. Fair und unabhängig informiert, was in NRW, Deutschland & der Welt passiert – hier unseren kostenlosen 24RHEIN-Newsletter abonnieren.

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