Trennungsunterhalt: Geld fließt nur unter bestimmten Bedingungen

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Von: Anna Katharina Küsters

Bei einer gescheiterten Ehe kann es sein, dass einer Person sogenannter Trennungsunterhalt zusteht. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

In der Zeit zwischen Trennungsbeginn und rechtskräftiger Scheidung kann manchen Partnern sogenannter Trennungsunterhalt zustehen. Dieses Geld ist dafür gedacht, die finanziell schlechter dastehende Person auf ihrem Weg zurück in die finanzielle Eigenständigkeit bis nach der Scheidung zu unterstützen. Nach der rechtskräftigen Scheidung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Zahlungen sind jedoch an spezielle Bedingungen geknüpft. Wir erklären Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie Trennungsunterhalt verlangen können.

Nachweisen, dass die Ehepartner getrennt leben

Unterlagen auf einem Tisch.
Manchen Partnern steht Trennungsunterhalt zu. © AndreyPopov/Imago

Erste Voraussetzung ist der getrennte Alltag. Nur wer getrennt lebt, kann auch Trennungsunterhalt einfordern. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Ex-Partner bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Dies lässt sich leicht mit einem neuen Mietvertrag nachweisen. Laut dem Bundesministerium der Justiz ist diese Vorgabe aber auch erfüllt, wenn beide getrennt in derselben Wohnung weiterleben.

Ist das der Fall, sollten beide Parteien schriftlich festhalten, dass sie getrennt leben. Darin sollte der Trennungszeitpunkt stehen und beide Parteien sollten unterschreiben. Verweigert einer der Ex-Partner die Unterschrift, sollte der andere Part laut Finanztip ein Schreiben an seinen Noch-Ehepartner aufsetzen. Darin hält er die Trennung und den ab sofort getrennten Haushalt schriftlich fest und schickt dieses Schreiben am besten per Einschreiben-Einwurf direkt an ihn oder sie. Sind die Konten ebenfalls bereits getrennt oder ist dies geplant, sollte dies auch im Trennungsbrief stehen.

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Bedürftigkeit ist Voraussetzung

Neben dem getrennten Alltag, gibt es aber noch eine weitere Voraussetzung, die für den Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben sein muss: Nur, wer laut Gesetz bedürftig ist, hat auch Anspruch auf eine ausgleichende Zahlung. Um diesen Anspruch abzuklären, ist laut dem Deutschen Anwaltsverein in einem Haushalt, in dem beide Partner Geld verdient haben, das Nettoeinkommen beider Ehepartner entscheidend. Heißt: Beide monatlichen Netto-Einkommen werden zusammengerechnet. Steuerabgaben, größere Schulden oder Kindesunterhalt gehören nicht zu diesem Nettowert. Die Summe beider Netto-Einkommen wird dann halbiert und setzt den Unterhaltsbedarf fest. Der Unterhaltsbedarf legt fest, wie viel Geld beiden Partnern bis zur rechtmäßigen Scheidung jeden Monat zur Verfügung stehen muss.

Bedürftig ist ein Partner nur dann, wenn er diesen ausgerechneten Unterhaltsbedarf aus eigenen Mitteln nicht decken kann. Die Differenz zwischen dem, was ein Partner aufbringen kann und dem, was ihm laut Unterhaltsbedarf zusteht, muss der andere Partner dann zahlen.

Hat ein Partner vor der Trennung gar nicht gearbeitet, sondern die Care-Arbeit wie etwa die Kinderversorgung und den Haushalt übernommen, ist es laut Finanztip im Trennungsjahr keine Pflicht, einen Job anzunehmen. Erst soll geregelt sein, wer sich wie um die Kinder nach der Trennung kümmert.

Wenn der Partner nicht zahlen kann

Zuletzt kann der Anspruch an Trennungsunterhalt auch an der Zahlungsfähigkeit des Ex-Partners scheitern. Nicht jedem Partner ist es möglich, den Trennungsunterhalt für die andere Person aus seiner Nettokasse zu zahlen. Jedem Berufstätigen stehen laut der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024 pro Monat 1.600 Euro Selbstbehalt zu. Das bedeutet, dass nach Abzug von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt noch 1.600 Euro von den Nettoeinkünften übrig bleiben müssen, um restliche Alltagskosten wie Miete, Nebenkosten, Heizung usw. zu bezahlen. Arbeitet der Ex-Partner nicht, ist der Selbstbehalt niedriger. Er liegt 2024 bei 1.475 Euro.

Würde dem Partner nach Abzug des Trennungsunterhalt kein Nettoeinkommen mehr in der oben angegeben Höhe bleiben, muss er oder sie auch kein Trennungsunterhalt zahlen. Der Anspruch des anderen entfällt dann.

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