Gefahr für die Demokratie: AfD-Bewerber wegen Zweifeln an Verfassungstreue von Wahl ausgeschlossen

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Von: Christian Stör

Niedersachsen lässt Kandidaturen für Bürgermeister- und Landratsposten prüfen. Zwei Fachleute bewerten das Vorgehen grundlegend unterschiedlich.

Vor der Kommunalwahl Niedersachsen am 13. September häufen sich Fälle, in denen Bewerber um Bürgermeister- und Landratsposten nicht zur Wahl zugelassen werden. Grund sind Zweifel an ihrer Verfassungstreue. Betroffen sind unter anderem die AfD-Politiker Martin Sichert, Stephan Bothe, Thorsten Moriße und Justin Vogel sowie der parteilose Eugen Nazarenus, dem eine Nähe zur Szene der Reichsbürger vorgeworfen wird.

Bundestag
Der AfD-Bundestagsabgeordnete Martin Sichert darf nicht bei der Landratswahl im Landkreis Friesland antreten. (Archivbild) © Bernd von Jutrczenka/dpa

Während das Innenministerium das Verfahren als Anwendung geltenden Rechts verteidigt, gehen die Einschätzungen in der Rechtswissenschaft auseinander. Im Kern geht es um zwei hohe Rechtsgüter: den Schutz staatlicher Ämter vor Verfassungsfeinden und die Freiheit der Wahl.

AfD-Bewerber von Kommunalwahl Niedersachsen ausgeschlossen – Streit über Verfassungstreue

Warum wird die Verfassungstreue geprüft? Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte werden nach ihrer Wahl Beamte auf Zeit. Deshalb müssen sie die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Das ist anders als etwa bei Abgeordneten im Landtag oder im Bundestag, für die eine solche Wählbarkeitsvoraussetzung nicht gilt. In Niedersachsen regelt dies § 80 Abs. 4 Nr. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes.

Neu ist nicht diese Pflicht selbst, sondern das Prüfverfahren: Ende April beschloss der niedersächsische Landtag mit den Stimmen der rot-grünen Landesregierung eine Reform des Kommunalwahlrechts. Seither können Wahlausschüsse bei „tatsächlichen Anhaltspunkten“ für fehlende Verfassungstreue die Bewerbermappe an die Kommunalaufsicht weiterleiten; diese kann wiederum das Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft bitten.

Ein vom Innenministerium herausgegebener 23-seitiger „Leitfaden zur Prüfung der Verfassungstreue“ nennt dem Fachmagazin Legal Tribune Online (LTO) zufolge Partei- und Organisationsmitgliedschaften als Beispiele für Verhaltensweisen, die Zweifel begründen können. Als „starkes Indiz“ gilt demnach „die Mitgliedschaft in einer als Beobachtungsobjekt … bzw. gesichert extremistisch eingestuften Partei“.

Wie fällt die rechtliche Bewertung der AfD-Auschlüsse aus?

Die rechtliche Bewertung des Verfahrens fällt unter Fachleuten unterschiedlich aus. Der Göttinger Staatsrechtler Hans Michael Heinig hält die Prüfung für verfassungsrechtlich geboten: „Wir wollen keine Verfassungsfeinde im Staatsdienst haben“, erklärte er gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Wahlausschüsse müssten Verfassungsfeinde deshalb von der Wahl ausschließen oder ihre spätere Ernennung verhindern.

Der Oldenburger Staatsrechtler Volker Boehme-Neßler sieht darin dagegen einen „Fremdkörper“ im Wahlrecht. Aus seiner Sicht sollte grundsätzlich jeder Bewerber antreten dürfen; die Verfassungstreue sollte erst vor der Ernennung des Wahlsiegers zum Beamten geprüft werden. Die niedersächsische Regelung hält er für verfassungswidrig.

AfD wittert „faktisches Parteiverbot“ – Innenministerium widerspricht

Einig sind sich beide Juristen jedoch darin, dass eine bloße Parteimitgliedschaft allein nicht für einen Ausschluss ausreicht. Laut Heinig darf die Mitgliedschaft in einer gesichert extremistischen Partei zwar in die Gesamtbewertung einfließen, es müssten aber weitere belastende Hinweise hinzukommen, etwa wiederholte menschenfeindliche Äußerungen – entscheidend sei stets die konkrete Person. Boehme-Neßler misst der Einstufung durch den Verfassungsschutz dagegen keine rechtliche Außenwirkung bei; maßgeblich seien aus seiner Sicht konkrete Aussagen und Handlungen gegen Menschenwürde, Grundrechte, Rechtsstaat oder Demokratie.

Die AfD selbst wirft Rot-Grün laut LTO vor, mit dem Verfahren ein faktisches Parteiverbot auf kommunaler Ebene herbeiführen zu wollen – zumal Kommunalaufsicht und Verfassungsschutz dem derzeit SPD-geführten Innenministerium unterstehen.

Präzedenzfall von AfD-Politiker gilt als wegweisend

Betroffene Kandidaten können ihren Ausschluss in der Regel erst nach der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren gerichtlich anfechten. Der Göttinger Jurist Heinig hält Eilverfahren nur bei offensichtlich rechtswidrigen oder missbräuchlichen Ausschlüssen für aussichtsreich – die Hürden seien hoch. Boehme-Neßler hofft dagegen auf ein frühzeitigeres Eingreifen der Gerichte: Zweifel an freien und korrekten Wahlen würden das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Demokratie beschädigen.

Ein Präzedenzfall aus Ludwigshafen gilt als wegweisend: Dem AfD-Politiker Joachim Paul war im August 2025 die Kandidatur zum Oberbürgermeister von Ludwigshafen verwehrt worden. Paul zog erfolglos vor mehrere Gerichte in Rheinland-Pfalz und schließlich vor das Bundesverfassungsgericht; alle Instanzen verwiesen ihn auf die Möglichkeit einer nachträglichen Klage, über die noch nicht entschieden ist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz begründete die strenge Beamtenpflicht damit, dass Bürgermeister und Landräte die Gemeindeverwaltung leiten, Vorgesetzte der Gemeindeangestellten sind und die Kommune nach außen vertreten (Beschl. v. 25.08.2025, Az. 10 B 11032/25.OVG).

Uneinheitliche Praxis vor Ort: Weener lehnt Nazarenus einstimmig ab

Die Entscheidung liegt am Ende bei den siebenköpfigen, politisch besetzten örtlichen Wahlausschüssen, die Stellungnahmen von Kommunalaufsicht und Verfassungsschutz nur einholen, aber nicht zwingend übernehmen müssen. Das führt zu uneinheitlichen Ergebnissen: Im Fall von Eugen Nazarenus in Weener folgte der Wahlausschuss nicht einmal der Einschätzung der Kommunalaufsicht, die die Hinweise laut Stadtwahlleiter nicht für ausreichend hielt – der Ausschuss lehnte Nazarenus dennoch einstimmig ab. Insgesamt handelt es sich laut LTO um eine „Regelüberprüfung“ lokaler AfD-Politiker, jedoch nicht um einen automatischen Ausschluss: Mehrere AfD-Kandidaten aus dem als „gesichert extremistisch“ eingestuften niedersächsischen Landesverband wurden trotz allem zugelassen. (Quellen: dpa, Legal Tribune Online) (cs)

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