Schulrektorin ignoriert Corona-Regeln: Job weg – „kann Dienst nicht ordnungsgemäß ausüben“

Die Schulleiterin einer Grundschule in Viersen wurde nach mehrfachem Ignorieren der Corona-Regeln suspendiert. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nun.
Münster – Weil eine Grundschulleiterin aus Viersen mehrfach die Corona-Regeln an der Schule ignorierte, keine Maske tragen wollte und sogar die wöchentlichen Selbsttests an der Grundschule abschaffte, wurde sie suspendiert. Die Frau legte eine Beschwerde ein, die schon im Juni vom Verwaltungsgericht in Düsseldorf abgelehnt wurde. Jetzt scheiterte sie Schulleiterin auch in der höheren Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster. Die Richter entschieden, dass die Suspendierung rechtens ist.
Viersen: Schulleiterin ignorierte Corona-Regeln und weigerte sich, eine Maske zu tragen
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Schulleiterin aus dem Kreis Viersen sich wiederholt geweigert habe, in der Schule eine Maske zu tragen, obwohl es laut Corona-Regeln verpflichtend ist. „Von dieser Pflicht ist sie nicht aus medizinischen Gründen befreit, weil die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste sämtlich nicht die an einen derartigen Nachweis zu stellenden Mindestanforderungen erfüllen“, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Mit dieser Weigerung habe sich die Schulleiterin „bewusst über eine ausdrückliche Weisung ihres Dienstherrn hinweggesetzt“.
Die Frau habe außerdem im April ihre Pflicht verletzt, wöchentlich zwei Corona-Selbsttestungen unter den Schülerinnen und Schülern durchzuführen. Die Richter betonten, dass es zudem Hinweise auf weitere Verstöße gebe. So sollen die Klassenräume an der Grundschule während des Unterrichts nicht ausreichend gelüftet worden sein und Besprechungen hätten ohne Einhalten des Mindestabstands stattgefunden.
Suspendierung rechtens – Schulleiterin zeigt trotzdem keine Einsicht
Die Schulleiterin bezeichnete diese Vorschriften und Corona-Regeln als „rechtswidrig“. Der Senat widersprach dieser Ansicht deutlich. „In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, dass gegen die Maskenpflicht sowie die Durchführung von Selbsttests auf das Coronavirus an Schulen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen“, heißt es vonseiten des Gerichts. Die Richter des OVG bestätigten die Ansicht des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf, der zufolge nicht zu erwarten sei, dass die Schulleiterin ihren Dienst ordnungsgemäß ausüben würde.
Die Frau zeige sich weiterhin uneinsichtig und daher sei „weder jetzt noch in Zukunft davon auszugehen, dass sie gesetzlichen Regelungen und dienstlichen Anweisungen, die sie subjektiv für rechtswidrig oder unzweckmäßig erachtet, Folge leisten wird“. Das gelte vor allem für Grundschulen, da es noch keinen Impfstoff für Kinder unter zwölf Jahren gebe und das Infektionsgeschehen dort daher „besonders dynamisch“ sei, erklärte das Oberverwaltungsgericht in Münster. Das Urteil ist nicht mehr anfechtbar. (bs) Mehr News auf der 24RHEIN-Homepage. Tipp: Täglich informiert, was in NRW passiert – einfach unseren kostenlosen 24RHEIN-Newsletter abonnieren.