Corona NRW: Wo muss ich eigentlich noch Maske tragen – und falls ja welche?

Masken-Regeln NRW: Wo muss man eine Maske tragen und wo kann auf das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes verzichtet werden? Der Überblick zur aktuell geltenden Corona-Schutzverordnung in NRW.
Köln – Erst die Stoffmaske und mittlerweile die OP-Maske sowie die FFP2-Maske: Seit rund eineinhalb Jahren ist die Mund-Nasen-Maske der ständige Begleiter im täglichen Leben. Egal ob beim Einkaufen, im Bus oder im Freien – beinahe überall in NRW galt die Maskenpflicht. Doch mit der neuen Corona-Schutzverordnung gibt es nun Lockerungen: Die Maskenpflicht im Freien wurde aufgehoben. Welche Regeln nun beim Tragen einer Maske gelten im Überblick.
Coronavirus: Maskenpflicht in NRW – hier muss man eine Maske tragen
- Im öffentlichen Verkehr wie Bus und Bahn müssen weiterhin medizinische Masken getragen werden.
- In Geschäften, in Kinos und in anderen geschlossenen Räumen müssen weiterhin medizinische Masken getragen werden.
- Im Freien ist die Maske nicht mehr verpflichtend. Das Tragen wird jedoch von der NRW-Landesregierung weiterhin empfohlen.
Die Lockerungen gelten ab Freitag, 1. Oktober bis zum 29. Oktober. Das kündigte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) im Gesundheitsausschuss des NRW-Landtages an. Dabei gibt es vor allem Lockerungen bei der Maskenpflicht. Grundsätzlich kann man die Regeln und Lockerungen in drei Bereiche aufteilen: das Maskentragen im Freien, die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und die Maskenpflicht in Innenräumen.
Coronavirus: Maskentragen im Freien – diese Regeln gelten
Bisher galt die Maskenpflicht in NRW zum Teil auch im Freien – beispielsweise in Warteschlangen. Doch mit der neuen Corona-Schutzverordnung ist das nicht mehr nötig. Das Tragen der Masken wird laut Regierung nur noch empfohlen.
„Auch im Freien wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern“, so die Schutzverordnung. Verpflichtend ist das Tragen aber nicht.
Coronavirus: Maskenpflicht in Bus und Bahn – diese Regeln gelten
Doch auch wenn das Tragen von Masken in der Öffentlichkeit keine Voraussetzung mehr ist, gibt es in anderen Bereichen noch immer eine geltende Maskenpflicht. Zum Beispiel müssen Fahrgäste in Bus und Bahn eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP2-Maske) tragen.
Die Maskenpflicht gilt auch in anderen geschlossenen Verkehrsmitteln wie Schiffe, Flugzeuge oder Taxis, so die Corona-Schutzverordnung weiter.
Coronavirus: Maskenpflicht in Innenräumen – diese Regeln gelten
Die Maskenpflicht gilt auch in Innenräumen, „in denen mehrere Personen zusammentreffen“ weiter. Dabei ist egal, ob es am Einlass Kontrollen gegeben hat. Die Maskenpflicht gilt somit auch weiterhin in Geschäften, in Kinos oder in Wartezimmern von ärztlichen Praxen.
Corona: Maskenpflicht in NRW – hier kann auf das Tragen verzichtet werden
Die Corona-Schutzverordnung legt nicht nur fest, wo das Tragen von Masken gesetzlich vorgeschrieben wird. Die Regeln legen auch fest, wo auf den Mund-Nasen-Schutz verzichtet werden kann:
- In Privaträumen, wenn es sich um ein privates Treffen handelt.
- In ambulanten und stationären Wohn und Betreuungsangeboten, „soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht“.
- In Haft- und Arresträumen von Gefängnissen und vergleichbaren Einrichtungen.
- Bei der Berufsausübung (so lange der Mindestabstand eingehalten wird und die Beschäftigten vollständig immunisiert werden oder es feste Arbeitsplätze mit festen Teams gibt).
- In Restaurants und Kneipen mit festen Sitz- oder Stehplätzen.
- In Clubs oder Discotheken, wenn es ein Hygienekonzept gibt und das 3G-Prinzip gilt.
- In Schulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen, wenn es einen Mindestabstand von 1,50 Meter gibt oder alle Personen immunisiert oder getestet sind.
- In Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs.
- Bei Dienstleistungen oder ärztlichen Behandlungen, wenn eine Maske die Behandlung stört.
- Beim Singen, solange alle Personen geimpft, genesen oder getestet sind.
- Bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen: Dabei dürfen maximal 20 Personen anwesend sein.
- Bei Busreisen, wenn alle Teilnehmenden geimpft, getestet oder genesen sind und es feste Sitzplätze gibt.
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