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Geflügelsalami enthält Schwein – vorne auf der Packung steht das allerdings nicht

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Von: Benjamin Stroka

Brot mit Salami.
Salami zählt zu den beliebtesten Wurstaufschnitten der Deutschen (Symbolbild). © Panthermedia/Imago

Mehr als zwei Jahre beschäftigte eine Geflügelsalami die Verwaltungsgerichte in NRW. Die Wurst enthält auch Schwein, doch vorne steht das nicht drauf.

Münster – Statistisch gesehen isst jeder Mensch in Deutschland pro Jahr rund 55 Kilogramm Fleisch und Wurst (Stand: 2021). Die Zahlen waren in den letzten Jahren rückläufig, doch trotz zahlreicher veganer Alternativen gehören Fleisch, aber auch Wurst und Wurstaufschnitt, immer noch für Millionen Menschen hierzulande zum Alltag. Kein Wunder also, dass auch die entsprechenden Regale in den Supermärkten weiterhin prall gefüllt sind.

Wenn es um Aufschnitt geht, dann gehört Salami in den verschiedensten Sorten zu den besonders beliebten Produkten. Eine solche Salami-Sorte war jetzt aber sogar Streitthema vor dem Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen. Genauer gesagt, eine Geflügelsalami, die auch Schweinefleisch enthält.

Geflügelsalami enthält auch Schweinespeck – doch auf der Packung sieht man‘s nicht sofort

Der Hintergrund: Die Fleischwarenfabrik Franz Wiltmann GmbH & Co. KG aus Versmold (Kreis Gütersloh in NRW) bietet bundesweit in Supermärkten eine Salamisorte an, deren Verpackung auf der Vorderseite nur mit dem Begriff „Geflügel Salami“ gekennzeichnet ist. Erst bei einem Blick auf die Rückseite wird deutlich: Neben Geflügel wird bei dieser Salami auch Schwein verwendet. Der Zusatz „mit Schweinespeck“ ist in kleinerer Schrift auf die Rückseite aufgedruckt. In der Zutatenliste wird es deutlich: 100 Gramm Salami werden demzufolge unter anderem aus 124 Gramm Geflügelfleisch (Hähnchen und Pute) sowie 13 Gramm Schweinespeck hergestellt.

Hinweis: Bei der Salami-Produktion wird Feuchtigkeit entzogen, daher hat das Endprodukt ein geringeres Gewicht, als die eingesetzten Zutaten.

Der Kreis Gütersloh hatte diese Verpackung als irreführend beanstandet. Der Fall landete vor Gericht. 2020 entschied das Verwaltungsgericht Minden gegen die Klage des Herstellers Wiltmann und gab dem Kreis Gütersloh recht. Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ ohne weiteren Hinweis auf der Vorderseite sei tatsächlich irreführend.

Geflügelsalami enthält auch Schwein – Verbraucherzentrale wirft Hersteller Trickserei vor

Doch auch mehr als zwei Jahre später hat sich an der Verpackung der Geflügelsalami nichts geändert. Der Grund: Die Firma Wiltmann legte nach dem Mindener Urteil Berufung ein und zog mit der Klage vor das NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster. Das Urteil aus Minden war somit nicht rechtskräftig. Denn Wiltmann sieht sich im Recht und erklärte, dass Schweinespeck kein Fleisch sei, sondern „als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern als Zutat bei der Herstellung einer Salami erwartet“ werde.

Anders sah das die Hamburger Verbraucherzentrale, die sich inzwischen ebenfalls einschaltete. Die Verbraucherschützer warfen dem Wursthersteller aus NRW Trickserei vor. „Wir finden, der Zusatz ‚mit Schweinespeck‘ sollte auf der Vorderseite der Verpackung gekennzeichnet sein“, forderte die Verbraucherzentrale.

„Die Verbraucher und Verbraucherinnen werden durch die Angaben auf unserer Verpackung vollumfänglich informiert“, konterte der Fleischfabrikant im Mai 2022 gegenüber 24hamburg.

Geflügelsalami enthält auch Schwein – Oberverwaltungsgericht fällt klares Urteil

Jetzt entschied das Oberverwaltungsgericht Münster in diesem Fall endgültig – und wies die Klage des Fleischherstellers zurück. „Die Angabe ‚Geflügel Salami‘ auf der Vorderseite der Verpackung lässt beim Verbraucher einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthält“, heißt es in der Begründung der OVG-Richter.

Dieser falsche Eindruck werde durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung nicht berichtigt. Vielmehr sei die Vorderseite der Verpackung entscheidend und die sei mit der aktuellen Beschriftung irreführend. Das Urteil ist nicht anfechtbar. (bs) Fair und unabhängig informiert, was in NRW passiert – hier unseren kostenlosen 24RHEIN-Newsletter abonnieren.

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