Überblick: Corona-Regeln für NRW – was ab 4. Dezember gilt

Auf NRW kommen weitere Corona-Verschärfungen zu. Die neuen Regeln gelten bereits ab Samstag, 4. Dezember. Alle Corona-Regeln im Überblick.
Düsseldorf – Bund und Länder haben sich bei der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) am Donnerstag (2. Dezember) auf eine erneute Verschärfung der Corona-Regeln geeinigt. Nordrhein-Westfalen setzt die Beschlüsse mit der neuen Corona-Schutzverordnung um, die ab Samstag, 4. Dezember, gilt. Doch die entscheidende Frage war, was genau in der nächsten Corona-Schutzverordnung überhaupt stehen wird. Denn vor allem strengere Regeln als beim Bund-Länder-Treffen beschlossen wurden, waren denkbar. Jetzt ist klar: NRW verschärft die Beschlüsse stellenweise.
Corona-Regeln in NRW: Was ab 4. Dezember gilt
- Einzelhandel: Grundsätzlich haben nur noch Geimpfte und Genesene Zugang zu vielen Einzelhandelsgeschäften (2G). Ausgenommen sind davon nur Geschäfte für den täglichen Bedarf. Dazu zählen etwa Lebensmittel- und Getränkeläden, Baby- und Tierbedarfsfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und der Großhandel. „Der Zugang wird von den Geschäften kontrolliert“, erklärte das Ministerium. Der Handelsverband NRW sieht die Inhaber vor kaum lösbare Aufgaben gestellt. Für viele Betriebe habe das „mitten im Weihnachtsgeschäft existenzgefährdende Wirkung“, kritisierte Hauptgeschäftsführer Peter Achten.
- Betriebsverbote: Weil Clubs und Diskotheken als „Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko“ gelten, müssen sie ab Samstag schließen. Im Bund-Länder-Beschluss war diese Maßnahme vorgesehen „spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen“. Hier verschärft NRW den Beschluss.
- Großveranstaltungen: Die Zuschauerzahlen bei überregionalen Sport-, Kultur- und anderen Großveranstaltungen müssen ab Samstag grundsätzlich auf 30 Prozent ihrer eigentlichen Kapazitäten reduziert werden. Zusätzlich wird die Gesamtzahl der Zuschauer im Außenbereich auf maximal 15.000 gedeckelt, in geschlossenen Räumen auf 5000. Solange diese Deckelung nicht überschritten wird, dürfen auch bis zu 50 Prozent der Gesamtkapazität genutzt werden. Auch hier haben nur Geimpfte und Genesene Zugang, die zudem medizinische Masken tragen müssen. Die Regelungen für überregionale Großveranstaltungen greifen bereits ab 1000 Zuschauern. „Stehplätze dürfen nicht besetzt werden“, heißt es in der Verordnung.
- Weihnachtsmärkte: Zu Weihnachtsmärkten gab es keine gemeinsame Linie im Bund-Länder-Beschlusspapier. Laut NRW-Verordnung dürfen sie nun im bevölkerungsreichsten Bundesland geöffnet bleiben. Allerdings stehen sie ab Samstag landesweit nur noch Geimpften und Genesenen offen. „Weil im Freien die Ansteckungsgefahren geringer sind als zum Beispiel in der Innengastronomie, ist dies bei den aktuellen Inzidenzzahlen in Nordrhein-Westfalen – die immer noch sehr deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegen – nach wie vor vertretbar“, erklärte das Ministerium. „Möglichst viel Abstand und, je nach kommunaler Regelung, eine Maskenpflicht sind aber wichtig, um verbleibende Infektionsrisiken auch hier möglichst zu minimieren.“
- Kontaktbeschränkungen: Bei den Kontaktbeschränkungen übernimmt NRW den Bund-Länder-Beschluss. Treffen, an denen auch nur ein Ungeimpfter oder nicht Genesener beteiligt ist, werden beschränkt auf den eigenen Haushalt und maximal zwei Personen eines anderen. Kinder unter 14 Jahren werden hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Unbeschränkt bleiben Treffen, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.
- Private Treffen in Hotspots: In Kreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 350 müssen alle Kontakte reduziert werden. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Für nicht immunisierte Personen bleibt es bei den oben genannten deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen. An Feiern in Einrichtungen mit einer 2G-Regelung können sie ohnehin nicht teilnehmen.
- Hochschulen: Die Landesregierung wies zudem auf eine zum 2. Dezember in Kraft getretene Neufassung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung hin. Diese ermögliche den Hochschulen, je nach Infektionslage, den Anteil von Präsenzveranstaltungen innerhalb eines Studiengangs auf mindestens ein Viertel zu reduzieren. Damit den Studierenden keine Nachteile entstünden, seien gleichzeitig Freiversuche und die Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen wiedereingeführt worden.
- Weiterhin gültig: Die 2G-Regel bleibt gültig für Erwachsene im Kultur-, Freizeit und Sportbereich. Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre, Menschen ohne Impfempfehlung und diejenigen, die nicht geimpft werden können. Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr bleibe es zudem bei der Maskenpflicht, unterstrich die Landesregierung.
Corona NRW: Verschärfungen zeitnah umgesetzt – neue Regeln ab 4. Dezember
„Wir haben ein umfangreiches Paket beschlossen, um die vierte Welle zu brechen. NRW wird es zeitnah & konsequent umsetzen“, kündigte Ministerpräsident Hendrik Wüst in einem Twitter-Post am Donnerstagabend an.
Bundesländer können viele zusätzliche Maßnahmen ergreifen, denn bei den MPK-Beschlüssen handelt es sich nur um „Mindeststandards“. In NRW war beispielsweise eine generelle Schließung von Clubs und Discotheken – unabhängig von der Inzidenz – absehbar. Hendrik Wüst hatte dies in der Sondersitzung des NRW-Landtags am Mittwoch (1. Dezember) so angedeutet.
Corona-Verschärfungen NRW: Diskussion über Großveranstaltungen – Rückkehr zu Geisterspielen?
Der wohl größte Streitpunkt war wohl die Regelung für Großveranstaltungen. Bereits vor der MPK hatte CDU-Landtagsfraktionschef Bodo Löttgen angekündigt, dass die Zuschauer-Zahl ab Samstag (4. Dezemer) deutlich eingeschränkt würde. NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erläuteter im Anschluss gegenüber RTL/ntv: „Wir haben uns in der Regierung darauf verständigt, dass wir jetzt erst einmal die Kapazität der Stadien auf ein Drittel beschränken werden. Keine Stehplätze mehr, alles auf Sitzplätze und dann halten wir das für vertretbar“. Bei der MPK wurden nun maximal 15.000 beschlossen.
Doch das löste anschließend deutliche Kritik aus. SPD-Landeschef Thomas Kutschaty geht diese Einschränkung nicht weit genug. „In der aktuellen Situation sollten wir alle nötigen Sicherheitsvorkehrungen treffen. Und da sind mir 15.000 Zuschauer bei einem Spiel zwischen Dortmund und Bayern, die in U-Bahnen und Straßenbahnen anreisen, einfach noch zu viel“, sagte Kutschaty dem Kölner Stadt-Anzeiger.
Anschließend gab es Rückendeckung vom Städtetag-Vorsitzenden Pit Clausen. Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld erklärte gegenüber der Rheinischen Post: „Wir können uns auch die komplette Absage von Veranstaltungen im Karneval vorstellen. Auch Bundesligaspiele ohne Publikum im Stadion sind eine Option“. Mit „Wir“ gemeint sind die größten Städte in NRW wie Köln, Düsseldorf, Duisburg und viele mehr. Also keine irrelevante Meinung, auf die die NRW-Landesregierung eventuell hören könnte.
Corona-Verschärfungen: Die wichtigsten Beschlüsse der MPK im Überblick
- Bei Kultur- und Freizeitveranstaltungen gelten bald bundesweit 2G-Regeln – unabhängig von der Inzidenz. Zutritt bekommen also nur noch Geimpfte und Genesene. Optional könne auch 2G-plus (also mit zusätzlichem Test) gefordert werden.
- 2G beim Shoppen: Dort, wo es noch nicht gilt, wird der Zutritt zu Geschäften auf Geimpfte und Genesene beschränkt, unabhängig davon, wie hoch die Inzidenz ist. Ausgenommen sind Läden des täglichen Bedarfs, also etwa Supermärkte.
- Für Ungeimpfte gibt es Kontaktbeschränkungen. Sie dürfen sich zukünftig nur noch mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind davon ausgenommen.
- Für Großveranstaltungen dürfen vorerst nur noch 30 bis 50 Prozent der Plätze genutzt werden. Im Innenraum liegt die Höchstzahl bei 5000 und im Außenbereichen bei 15.000. Dabei gilt obendrein eine Maskenpflicht.
- Private Feiern und Zusammenkünfte: Bei einer Inzidenz von 350 und darüber gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (geimpfte und genesene) im Innenraum. Im Außenbereich liegt diese Grenze bei 200 Personen (geimpft oder genesen).
- Clubs, Discotheken und Bars werden bei einer Inzidenz ab 350 geschlossen
- Feuerwerk und Böller sind an Silvester verboten
- Maskenpflicht in Schulen: Wo sie noch nicht wieder eingeführt wurde, muss das jetzt passieren. Ob Masken auch am Platz getragen werden müssen, bleibt offen. Im Beschluss heißt es nur: „In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.“
- Es soll über eine allgemeine Corona-Impfpflicht im Bundestag abgestimmt werden. Bei einer Mehrheit könnte diese ab Februar gelten (ist jedoch nicht final beschlossen). Für einzelne Berufsgruppen soll diese bereits früher kommen.
- Impfungen sollen bald auch bei Apotheken, Pflegefachkräften und Zahnärzten möglich sein.
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Dieser Artikel wurde am 3. Dezember grundlegend überarbeitet und durch Informationen der neuen Corona-Schutzverordnung ergänzt.