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BGH-Urteil: Fitnessstudio-Mitglieder bekommen für Corona-Lockdown Geld zurück

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Von: Alina Schröder

Mitglieder eines Fitnessstudios müssen für die Zeit des Corona-Lockdowns ihr Geld zurückbekommen - das entschied der BGH am Mittwoch (04. Mai).
Mitglieder eines Fitnessstudios müssen für die Zeit des Corona-Lockdowns ihr Geld zurückbekommen - das entschied der BGH am Mittwoch (04. Mai). © Britta Pedersen/dpa

Während der Corona-Lockdowns konnten Sportbegeisterte nicht ihr Fitnessstudio besuchen. Das BGH hat nun geurteilt: Mitglieder müssen ihr Geld zurückbekommen.

Karlsruhe – Im Corona-Lockdown blieben neben Schwimmbädern und andere sportlichen Einrichtungen auch Fitnessstudios in Deutschland geschlossen. Zahlreiche Mitglieder haben trotz allem teils den vollen Beitrag zahlen müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun beschlossen: Wer in der Lockdown-Zeit sein Fitnessstudio nicht nutzen konnte, hat Anspruch auf die gezahlten Beiträge.

Der BGH entschied am Mittwoch (04. Mai) in einem Musterfall aus Niedersachsen, dass ein Studio einem Kunden die per Lastschrift eingezogenen Beiträge zurückzahlen muss. „Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung“, teilten die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe mit. Bei einer mehrwöchigen Schließung sei es unmöglich gewesen, diese Leistung zu erbringen.

Wegen Corona-Lockdown: Mitglieder in Fitnessstudios müssen Geld zurückbekommen

Der Kläger hatte einen Zwei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, der im Dezember 2019 anlief. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte das Studio vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 schließen müssen. Der Betreiber zog trotz allem weiter die monatlichen Mitgliedsbeiträge von 29,90 Euro ein. Daraufhin habe der Kunde sein Studio zunächst vergeblich zur Rückzahlung aufgefordert und schließlich einen Wertgutschein über die Summe verlangt. Das Studio bot ihm aber lediglich eine „Gutschrift über Trainingszeit“ an - diese lehnte der Kunde allerdings ab.

Vor dem BGH bekam der Mann nun in letzter Instanz Recht. Bei einem Fitnessstudiovertrag mit mehrmonatiger fester Laufzeit sei „gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung“, entschieden die Richter. Im Lockdown habe dieser Vertragszweck nicht erreicht werden können. Fitnessstudios haben dem Urteil zufolge auch kein Recht, die Wochen der Schließung an die Vertragslaufzeit anzuhängen. Auch in Kassel gerieten Menschen mit Fitnessstudios aufgrund des Corona-Lockdowns aneinander. (as/dpa)

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