Corona in NRW: Keine 2G-Regel für Weihnachtsbaum-Verkauf

Seit Anfang Dezember gelten verschärfte Corona-Regeln in NRW: In vielen Fällen sind nur noch Geimpfte und Genesene erlaubt – doch beim Weihnachtsbaum-Verkauf greift die 2G-Regel nicht.
Düsseldorf – Die strengen 2G-Regeln in NRW gelten ab dem ersten Dezember-Wochenende – allerdings nicht für den Weihnachtsbaum-Verkauf. Auch Nicht-Immunisierte dürfen damit entsprechende Verkaufsstellen besuchen und eine Tanne kaufen, wie ein Sprecher des Gesundheitsministeriums auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur sagte.
Corona in NRW: Keine 2G-Regel für Weihnachtsbaum-Verkauf
Hintergrund: Laut der neuen Coronaschutz-Verordnung in NRW sind außer Lebensmittelläden oder Drogerien auch Gartenmärkte von der 2G-Pflicht ausgenommen. Daher dürften auch Weihnachtsbaum-Anbieter ihre Waren an alle verkaufen, so das Ministerium. Für weite Teile des übrigens Einzelhandels gilt dagegen nun die 2G-Pflicht: So dürfen zum Beispiel Modegeschäfte oder Elektronikfachmärkte nur noch von Geimpften oder Genesenen aufgesucht werden. Und auch auf den Weihnachtsmärkten in NRW gilt ein 2G-Konzept.
Corona-Regeln in NRW: Was ab 4. Dezember gilt
- Einzelhandel: Grundsätzlich haben nur noch Geimpfte und Genesene Zugang zu vielen Einzelhandelsgeschäften (2G). Ausgenommen sind davon nur Geschäfte für den täglichen Bedarf. Dazu zählen etwa Lebensmittel- und Getränkeläden, Baby- und Tierbedarfsfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und der Großhandel. „Der Zugang wird von den Geschäften kontrolliert“, erklärte das Ministerium. Der Handelsverband NRW sieht die Inhaber vor kaum lösbare Aufgaben gestellt. Für viele Betriebe habe das „mitten im Weihnachtsgeschäft existenzgefährdende Wirkung“, kritisierte Hauptgeschäftsführer Peter Achten.
- Betriebsverbote: Weil Clubs und Diskotheken als „Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko“ gelten, müssen sie ab Samstag schließen. Im Bund-Länder-Beschluss war diese Maßnahme vorgesehen „spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen“. Hier verschärft NRW den Beschluss.
- Großveranstaltungen: Die Zuschauerzahlen bei überregionalen Sport-, Kultur- und anderen Großveranstaltungen müssen ab Samstag grundsätzlich auf 30 Prozent ihrer eigentlichen Kapazitäten reduziert werden. Zusätzlich wird die Gesamtzahl der Zuschauer im Außenbereich auf maximal 15.000 gedeckelt, in geschlossenen Räumen auf 5000. Solange diese Deckelung nicht überschritten wird, dürfen auch bis zu 50 Prozent der Gesamtkapazität genutzt werden. Auch hier haben nur Geimpfte und Genesene Zugang, die zudem medizinische Masken tragen müssen. Die Regelungen für überregionale Großveranstaltungen greifen bereits ab 1000 Zuschauern. „Stehplätze dürfen nicht besetzt werden“, heißt es in der Verordnung.
- Weihnachtsmärkte: Zu Weihnachtsmärkten gab es keine gemeinsame Linie im Bund-Länder-Beschlusspapier. Laut NRW-Verordnung dürfen sie nun im bevölkerungsreichsten Bundesland geöffnet bleiben. Allerdings stehen sie ab Samstag landesweit nur noch Geimpften und Genesenen offen. „Weil im Freien die Ansteckungsgefahren geringer sind als zum Beispiel in der Innengastronomie, ist dies bei den aktuellen Inzidenzzahlen in Nordrhein-Westfalen – die immer noch sehr deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegen – nach wie vor vertretbar“, erklärte das Ministerium. „Möglichst viel Abstand und, je nach kommunaler Regelung, eine Maskenpflicht sind aber wichtig, um verbleibende Infektionsrisiken auch hier möglichst zu minimieren.“
- Kontaktbeschränkungen: Bei den Kontaktbeschränkungen übernimmt NRW den Bund-Länder-Beschluss. Treffen, an denen auch nur ein Ungeimpfter oder nicht Genesener beteiligt ist, werden beschränkt auf den eigenen Haushalt und maximal zwei Personen eines anderen. Kinder unter 14 Jahren werden hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Unbeschränkt bleiben Treffen, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen.
- Private Treffen in Hotspots: In Kreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 350 müssen alle Kontakte reduziert werden. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Für nicht immunisierte Personen bleibt es bei den oben genannten deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen. An Feiern in Einrichtungen mit einer 2G-Regelung können sie ohnehin nicht teilnehmen.
- Hochschulen: Die Landesregierung wies zudem auf eine zum 2. Dezember in Kraft getretene Neufassung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung hin. Diese ermögliche den Hochschulen, je nach Infektionslage, den Anteil von Präsenzveranstaltungen innerhalb eines Studiengangs auf mindestens ein Viertel zu reduzieren. Damit den Studierenden keine Nachteile entstünden, seien gleichzeitig Freiversuche und die Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen wiedereingeführt worden.
- Weiterhin gültig: Die 2G-Regel bleibt gültig für Erwachsene im Kultur-, Freizeit und Sportbereich. Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre, Menschen ohne Impfempfehlung und diejenigen, die nicht geimpft werden können. Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr bleibe es zudem bei der Maskenpflicht, unterstrich die Landesregierung.
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