Coronavirus in NRW: Zwischen Lockdown und Lockerung – das sind die aktuellen Corona-Regeln

In Zeiten des Coronavirus stellt sich immer wieder die Frage, worauf man im Alltag genau achten muss. Hier gibt es alle Regeln für NRW auf einen Blick.
- Der Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde bis zum 28. März verlängert
- Die ersten Erleichterungen der Corona-Regeln wurden beschlossen
- Hier finden Sie einen Überblick über die Entwicklungen der vergangenen Wochen zum Nachlesen
NRW – Wie ganz Deutschland bestimmt auch in NRW das Coronavirus den Alltag vieler Menschen. Dabei ändern sich sich regelmäßig die zu beachtenden Regeln für Bürgerinnen und Bürger im größten Bundesland. Alle Entwicklungen und aktuelle Regeln gibt es hier.
Corona-Maßnahmen ab dem 29. März
Wie Ministerpräsident Armin Laschet nach dem Corona-Gipfel bekannt gab, wird die „Notbremse“ auch in Nordrhein-Westfalen zeitnah umgesetzt werden. Dadurch werden bereits erfolgte Lockerungen wie die Öffnungen von Geschäften, Museen und Sportanlagen zurückgenommen. Die Neuregelungen sollen ab dem 29. März gelten. Bis dahin bleibe die bisherige Corona-Schutzverordnung gültig, sagte Laschet.
Coronavirus in NRW: Verweilverbot in Düsseldorf endet
Update vom 12. März, 17:39 Uhr: Die Stadt Düsseldorf hat bekannt gegeben, ihr Verweilverbot in der Altstadt und am nahen Rheinufer nicht zu verlängern. Es endet in der Nacht vom kommenden Sonntag auf den Montag. Die Maßnahme hatte bundesweit für Aufsehen und Diskussionen gesorgt. Die Stadt Düren führte kürzlich ein ähnliches Verbot ein.
Update vom 8. März, 10:55 Uhr: NRW hat die neuen Corona-Bestimmungen umgesetzt, auf die sich Bund und Länder am 3. März geeinigt haben. Diese beinhalten viele Lockerungen. Seit Montag dürfen sich wieder Menschen aus zwei Haushalten treffen, das Maximum liegt bei fünf Personen. Kinder unter 14 Jahren müssen nicht mit eingerechnet werden. Paare gelten jetzt grundsätzlich als ein Hausstand. Auch, wenn sie nicht zusammenwohnen.
Der Einzelhandel darf wieder öffnen. Teile davon ohne Beschränkungen – Buchhandlungen, Schreibwarenläden, Blumengeschäfte und Gartenmärkte. Bei allen anderen Einzelhandelsgeschäften gilt: Sie bleiben so lange offen, wie der 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 liegt. Allerdings ist hier die Anzahl der Kunden beschränkt und einkaufen nur nach vorheriger Terminvergabe möglich.
Friseurgeschäfte und andere körpernahe Dienstleistungsbetriebe wie Kosmetik- oder Fußpflegestudios dürfen ebenfalls wieder Kunden empfangen. Bei den Behandlungen ist das Tragen einer medizinischen Maske Pflicht. Geht das nicht, zum Beispiel bei der Gesichtskosmetik, müssen die Kunden einen tagesaktuellen Coronatest vorlegen. Das Personal muss alle zwei Tage einen Schnell- oder Selbsttest durchführen.
Auch Fahr-, Boots- und Flugschulen dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Zoos, Museen und Galerien dürfen ebenfalls wieder Besucher empfangen, diese müssen aber vorab Tickets mit einem Zeitfenster buchen. Freizeitsport ist in Gruppen von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Kinder bis 14 Jahren dürfen in einer Gruppe von bis zu 20 Leuten Outdoor-Sport machen. Dabei sind zwei Aufsichtspersonen erlaubt.
Medizinische Masken sind jetzt in allen geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr Pflicht – neben Geschäften sind das Kultureinrichtungen, Zoos, Gottesdienste und Prüfungsräume.
Städte und Kreise können eigenverantwortlich die Maßnahmen verschärfen oder Lockerungen zurücknehmen, wenn der Inzidenzwert wieder über 100 steigt. Andersherum sind aber auch weitere Lockerungen möglich, wenn der Wert unter 50 sinkt und das NRW-Gesundheitsministerium es erlaubt.
Update vom 4. März: Noch einmal wurde der Lockdown in Deutschland verlängert – er gilt nun bis zum 28. März. Im Rahmen des Corona-Gipfels zwischen den Ministerpräsidenten der Bundesländer und Kanzlerin Angela Merkel wurde eine Öffnungsstrategie vorgestellt: Wie und wann öffnet der Einzelhandel wieder? Was passiert mit Freizeiteinrichtungen und Gastronomie? Die ersten Läden dürfen unter Einhaltung gewisser Hygieneregel wieder öffnen.
Köln und Düsseldorf verschärfen Corona-Regeln und weiten Maskenpflicht aus
Update vom 26. Februar, 14:20 Uhr: Während trotz Lockdown bereits einige Lockerungen eingeführt wurden, haben die Städte Köln und Düsseldorf ihre Regeln teilweise verschärft. Sie reagieren damit auf die Situation am vergangenen Wochenende, als zahlreiche Menschen sich wegen des schönen Wetters an den Hotspots versammelten und gegen teilweise gegen die Corona-Regeln verstießen. In Köln wurde daher nun die Maskenpflicht im Volksgarten, im Stadtgarten, am Aachener Weiher und im Jugendpark eingeführt. Diese Regelung gilt freitags, samstags, sonntags und an Feiertagen von 10 bis 22 Uhr. Ebenso gelten für Straßenkünstler zeitliche und örtliche Einschränkungen. Die aktuellen Corona-Regeln in Köln finden Sie in unserem Überblicksartikel.
In Düsseldorf hat die Stadt auf den Besucherandrang dagegen nun mit einem Verbot von PKWs an einigen Straßen rund um das Mannesmannufer reagiert.
Coronavirus in NRW: Zwischen Lockdown und Lockerung – das sind die geltenden Corona-Regeln
Update vom 19. Februar, 17:10 Uhr: Das Land Nordrhein-Westfalen lockert ab Montag, 22. Februar, die Corona-Regelungen auch für weitere Branchen und Gesellschaftsbereiche. So dürfen unter anderem Gartencenter auch Hobbygärtnern wieder Pflanzen und Gärtner-Zubehör verkaufen, Hundeschulen dürfen im Freien wieder Kurse anbieten, in Musikschulen wird Einzelunterricht erlaubt und auch auf Sportanlagen im Freien darf wieder trainiert werden.
Beim gemeinsamen Training auf Sportanlagen dürfen allerdings höchstens zwei Personen aus zwei Haushalten zusammen trainieren. Sind nur Personen aus einem Hausstand gemeinsam aktiv, dann dürfen auch mehrere Personen eine Sportanlage nutzen.
Am 22. Februar dürfen auch Schulen wieder ihren Betrieb aufnehmen. Grundschulen, Abschlussklassen und Förderschulen dürfen tageweise in einem Wechselmodell wieder zum Präsenzunterricht zurückkehren. Dabei gilt auf dem ganzen Schulgelände die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Ausnahme: Schüler bis zur Klasse 8 können eine Alltagsmaske tragen, wenn eine medizinische nicht passt.
Frisöre und Fußpflege-Salons dürfen am 1. März wieder öffnen. Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios müssen hingegen weiter geschlossen bleiben. Alle ab 22. Februar geltenden Corona-Lockerungen für NRW gibt es auch hier nochmal in der Übersicht.
Das Tragen von medizinischen Masken oder FFP2-Masken ist in NRW weiterhin verpflichtend für große Teile des öffentlichen Lebens (zum Beispiel Busse und Bahnen, Einzelhandel oder Arztpraxen).
Coronavirus in NRW: Lockdown bis zum 7. März verlängert, es gibt aber Ausnahmen
Update vom 12. Februar, 14:00 Uhr: Bei den Bund-Länder-Gesprächen am 10. Februar einigten sich Kanzlerin Angela Merkel und die Ministerinnen und Minister der Bundesländer auf eine Verlängerung des Corona-Lockdowns bis zum 7. März. Doch die Politiker machten auch Hoffnung auf Lockerungen. Was das nun für NRW bedeutet, gibt es hier im Überblick.
Die neue Corona-Schutzverordnung für NRW wurde noch nicht veröffentlicht (die derzeitige Version hat noch bis zum 14. Februar Gültigkeit). Dennoch lässt sich anhand der Beschlüsse bei der Bund-Länder-Konferenz ableiten, was nun für NRW gilt. So wird der derzeit gültige harte Lockdown bis zum 7. März verlängert. Eine Ausnahme gibt es für Friseurbetriebe. Diese dürfen ab dem 1. März unter strengen Hygieneauflagen wieder öffnen.
Weitergehende Lockerungen wie die Öffnung des Einzelhandels, von Museen oder anderen körpernahen Dienstleistungen neben dem Friseurbetrieb (zum Beispiel Fußpflege) dürfen erst ab einem Inzidenzwert von 35 schrittweise durchgeführt werden. Noch unklar ist die Situation in Bezug auf Gastronomiebetriebe, das Hotelgewerbe oder Freizeitaktivitäten. Hier soll an einer „sicheren und gerechten Öffnungsstrategie“ gearbeitet werden. Auch jeglicher Amateur- und Breitensport bleibt bis mindestens zum 7. März untersagt.
Das Tragen von medizinischen Masken oder FFP2-Masken ist indes weiterhin verpflichtend für große Teile des öffentlichen Lebens (zum Beispiel Busse und Bahnen, Einzelhandel oder Arztpraxen).
Coronavirus in NRW: Maskenpflicht, Alkoholverbot und Homeoffice – diese Regeln gelten aktuell
Update vom 22. Januar, 10:10 Uhr: Die NRW-Landesregierung hat am Donnerstagabend die neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Durch diese werden die neuen Regeln zur Eindämmung der Pandemie auch in Nordrhein-Westfalen ab Montag, den 25. Januar, rechtsgültig.
Während sich die meisten Regeln – wie die verschärfte Maskenpflicht – mit den Beschlüssen aus dem Bund-Länder-Treffen decken, gibt es vor allem eine Abweichung: das allgemeine Alkoholverbot in der Öffentlichkeit wurde gestrichen. Alle weiteren aktuellen Regelungen für NRW gibt es weiter unten.
Coronavirus in NRW: Neue Corona-Schutzverordnung ab dem 25. Januar
NRW – Die Bundesregierung hat sich gemeinsam mit den Ministerpräsidenten aller Bundesländer auf eine Verlängerung des Corona-Lockdowns bis zum 14. Februar 2021 geeinigt. Während auch in Nordrhein-Westfalen die meisten Regeln beibehalten werden, gibt es jedoch bald auch einige Verschärfungen.
Über die konkrete Umsetzung der Bund-Länder-Beschlüsse werde das Landeskabinett an dieser Woche beraten. Die Länderchefs hatten sich in einer Schaltkonferenz mit der Kanzlerin darauf geeinigt, zahlreiche Einschränkungen bis zum 14. Februar zu verlängern und einige zusätzliche Regeln zum Infektionsschutz beschlossen.
Corona-Regeln im Überblick: Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt
- Die bisherig geltenden Beschränkungen werden bis zum 14. Februar verlängert.
- Damit verlängert sich auch der Lockdown – heißt: Restaurants, Bars, Freizeiteinrichtungen, Theater, Kinos und Einzelhandel bleiben weiterhin geschlossen.
- Vielerorts reichen einfache Stoffmasken nicht mehr aus, stattdessen müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften besser schützende Masken genutzt werden.
- Treffen sind weiterhin nur mit einer weiteren Person erlaubt, die nicht im eigenen Haushalt lebt.
- Arbeitgeber müssen künftig, wo immer es möglich ist, Arbeit im Homeoffice ermöglichen.
- Die vereinbarte Verlängerung des Distanzunterrichts bis Mitte Februar gilt zunächst auch an den Schulen in Nordrhein-Westfalen.
Coronavirus in NRW: Die Grundregeln
Das Gesundheitsministerium NRW verweist auf ein paar grundlegende Regeln, an die sich jeder Mensch in Nordrhein-Westfalen halten soll. Während man persönliche Treffen auf ein Mindestmaß reduzieren soll, sind Partys und vergleichbare Feiern generell verboten. Dabei sollte die Anzahl der Kontakthaushalte möglichst konstant und klein sein.
Im öffentliche Raum gilt es grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen einzuhalten. Treffen ohne Mindestabstand sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Zu guter Letzt soll immer auf die Hygieneregeln geachtet werden, also zum Beispiel regelmäßig die Hände waschen und grundsätzlich in die Armbeuge niesen.
Coronavirus in NRW: Maskenpflicht – das gilt nun beim Einkaufen
Dort wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder es vorgeschrieben ist, gilt die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske. Einige Städte, wie unter anderem Köln, erlassen zudem noch weitere Bereiche, in denen eine Maske getragen werden muss. Wichtig ist dabei, dass die Maske korrekt getragen werden muss, das heißt über Mund und Nase. Für Geschäfte, ÖPNV, Arztpraxen und Gottesdienste gilt jedoch mit der neuen Verordnung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer FFP2-Maske.
Für die verschärfte Maskenpflicht gibt es aber eine Ausnahme für Kinder unter 14 Jahren. So heißt es in der Verordnung: „Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen“.
An folgenden Orten besteht laut NRW-Gesundheitsministerium eine Maskenpflicht:
- in geschlossenen Räumen im öffentlichen Raum, wenn dort Besucherverkehr herrscht sowie auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich. Dies gilt auch im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften (zum Beispiel Grundstück, Parkplätze, Zuwege)
- am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand zu weiteren Personen nicht eingehalten werden kann
- in Bussen, Zügen des Nah- und Fernverkehrs und Taxen sowie an Bahnhöfen, Bahnsteigen und Haltestellen
- in Krankenhäusern und Pflegeheimen
- auf Schulgeländen – ab der 5. Klasse auch im Unterrichtsraum
- auf Spielplätzen – gilt für Kinder ab dem Grundschulalter und ihre Eltern sowie weitere Begleitpersonen
- bei erlaubten „körpernahen Dienstleistungen“ wie zum Beispiel Physiotherapie
Coronavirus-Regeln in NRW: Einzelhandel und Dienstleistungen
Aktuell haben nur noch Geschäfte des täglichen Bedarfs geöffnet. So ist laut Gesundheitsministerium NRW nur noch der Betrieb von folgenden Läden erlaubt:
- Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten
- Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs
- Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen
- Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen
- Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen von geringer Haltbarkeit
- Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten
- Bau- und Gartenbaumärkten, Baustoffhandelsgeschäfte (nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten)
- Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden (Privatkunden ist nur der Kauf von Lebensmitteln erlaubt)
- die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die „Tafeln“)
Für alle weiteren Geschäfte gilt jedoch, dass bestellte Ware weiterhin vor Ort abgeholt werden darf.
Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Dazu gehören unter anderem Frisöre, Kosmetik, Massagen oder Tätowieren und Piercen. Alle medizinischen Behandlungen wie auch Physio- oder Ergotherapie sind aber weiterhin erlaubt.
Coronavirus in NRW: Gastronomie und Hotels
Alle gastronomischen Betriebe wie Restaurants, Bars, Kneipen, Imbisse und ähnliche haben aktuell geschlossen. Der Außer-Haus-Verkauf, also die Abholung und Lieferung von Essen, ist jedoch weiterhin erlaubt. Dabei ist aber zu beachten, dass im Umkreis von 50 Metern um die gastronomischen Betrieben der Verzehr der jeweiligen Speisen verboten ist.
Während der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum mit der neuen Verordnung wieder erlaubt ist, bleibt der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr weiterhin verboten.
Hotels, Jugendherbergen, Ferien-Wohnungen oder ähnliche sind für Urlauber zurzeit geschlossen. Auch private Übernachtungsangebote sind verboten, insofern sie nicht aus medizinischen, pflegerischen oder sozial-ethischen Gründen dringend nötig sind.
Corona in NRW: Schulen, Kitas und Hochschulen
In ganz Nordrhein-Westfalen ist der Präsenzunterricht bis zum 14. Februar weiterhin aufgehoben, demnach findet die Schule zurzeit nur digital statt. Für etwaige Prüfungen gelten jedoch Absprachen mit den einzelnen Schulen. Die Kindertagesstätten bleiben in ganz NRW eingeschränkt geöffnet, womit ein Betreuungsangebot weiterhin garantiert wird. Dabei werden jedoch die Betreuungszeiten jeweils um zehn Stunden gekürzt. Detailliertere Informationen zu Schulen und Kitas gibt es auf den Seiten der zuständigen Behörden.
Präsenzveranstaltungen in Hochschulen sind aktuell nur in Ausnahmefällen erlaubt. Aus- und Weiterbildungsangebote in Präsenzform sind jedoch grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme gilt für berufsbezogene Prüfungen, die nicht auf einen Termin nach Ende des Corona-Lockdowns verschoben werden können.
Coronavirus-Regeln in NRW: Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die Religionsausübung gilt auch in Nordrhein-Westfalen als ein hohes Gut und ist durch das Grundgesetz geschützt, weshalb es in diesem Bereich auch keine generellen Verbote gibt. Dabei sollen Kirchen und Religionsgemeinschaften eigenverantwortlich entscheiden, ob Gottesdienste oder andere Versammlungen mit Hinblick auf die aktuelle Corona-Situation als Präsenzveranstaltungen stattfinden können. Jedoch muss ab einer Teilnehmerzahl von mehr als zehn Personen zuvor eine Genehmigung vom Ordnungsamt eingeholt werden.
Falls dann tatsächlich eine Versammlung mit Anwesenheit stattfindet, müssen laut Gesundheitsministerium NRW zusätzlich noch folgende Regeln und Voraussetzungen eingehalten werden:
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern
- Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske – auch am Sitzplatz
- Einführung eines Anmeldeverfahrens
- Begrenzung der Teilnehmerzahl
- Erfassung der Kontaktdaten
- Verzicht auf gemeinsamen Gesang
Coronavirus in NRW: Pflegeeinrichtungen
Damit besonders gefährdete Menschen besser geschützt werden können, müssen Beschäftigte und Besucher von Pflegeheimen und von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen sowie Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten beim direkten Kontakt eine FFP2-Maske tragen. Allen Besucherinnen und Besuchern von Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen wird empfohlen, sich unmittelbar vor einem Besuch mit einem Schnelltest auf das Coronavirus testen zu lassen. Darüber hinaus müssen Personal sowie Bewohner der jeweiligen Einrichtungen sich nun mehrmals pro Woche einem Corona-Test unterziehen.
Corona in NRW: Kultur, Sport und Freizeit
Alle Angebote und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich müssen unterlassen oder geschlossen werden. Dazu gehören laut NRW-Gesundheitsministerium unter anderem:
- Theater, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Kinos (außer: Autokinos)
- Zoos, Tierparks, Schwimmbäder, Thermen
- Spielhallen und Spielbanken
- Clubs und Diskotheken
- Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen
- Skilifte (in NRW)
- Sonnenstudios
- Bordellbetriebe
- Sport, Sportfeste und andere Sportveranstaltungen im Amateur- und Freizeitbereich
- Fitnessstudios sowie öffentliche und private Sportanlagen (auch: Tennis- und Golfplätze)
- Reha-Sport
Für Theater- und Konzertproben sowie Aufführungen gilt dabei jedoch eine Ausnahme. Diese dürfen in Rahmen der Berufsausübung ohne Publikum (zum Beispiel zur Übertragung im TV oder Internet) durchgeführt werden.
Gerade für den Sportbereich gibt es nochmals weitere Ausnahmen. So ist Individualsport außerhalb von Sportanlagen erlaubt, insofern er alleine oder zu zweit mit Mindestabstand ausgeübt werden kann. Das wäre beispielsweise Joggen, Walken oder Fahrrad fahren. Sport mit Trainerinnen und Trainer ist aber auch hier nicht erlaubt. Wie man aktuell zum Beispiel in der Bundesliga sehen kann, ist der Profisport ohne Zuschauer unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Coronavirus-Regeln in NRW: Arbeit, Wirtschaft und Veranstaltungen
Mit dem neuen Corona-Beschluss soll in ganz Deutschland eine konkrete Homeoffice-Regel eingeführt werden. So müssen Arbeitgeber künftig überall, wo es möglich ist, das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen. Arbeitnehmer werden dabei dazu angehalten, diese Möglichkeit natürlich auch wahrzunehmen.
Alle Handwerksbetriebe oder wichtige Alltags-Dienstleister wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten können ihrer Arbeit weiterhin nachgehen. Kann aber der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann, sind diese grundsätzlich verboten.
Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen. Diese sind laut NRW-Gesundheitsministerium:
- Dienst- und Handwerksleistungen im Gesundheitswesen, medizinische Fußpflege, Taxifahrten
- Ärzteschaft, Heilpraktiker und ambulante Pflegedienste
- Der Betrieb von Fahrschulen für berufsbezogene Ausbildungen ist erlaubt. Darüber hinaus darf die praktische Ausbildung fortgesetzt werden, wenn bereits die Hälfte der Pflichtstunden absolviert wurde.
Alle Unternehmen, Solo-Selbständige oder Freiberufler, die im Zuge des Coronavirus deutliche Umsatzrückgänge hinnehmen müssen, können weiterhin beziehungsweise wieder Überbrückungshilfen beantragen. Weitere Informationen diesbezüglich erhält man beim NRW-Wirtschaftsministerium.
Messen, Ausstellungen, Veranstaltungen oder Versammlungen sind auch im beruflichen Kontext weiterhin komplett untersagt.
Coronavirus in NRW: Urlaub und Reisen
Da gewöhnliche Übernachtungsunterkünfte wie Hotels für Urlauber zurzeit geschlossen sind, sind nur dringende berufliche Reisen erlaubt. Generell sollen alle Reisen und private Besuche, die nicht zwingend notwendig sind, verschoben oder abgesagt werden. Das Reisen mit dem Zug bleibt weiterhin erlaubt. Dabei muss aber im Zug und an allen Bahnhöfen jederzeit eine Maske getragen werden.
Falls man aus dem Ausland nach Nordrhein-Westfalen einreist, gilt es aber weiterhin einige Regeln zu beachten. Für Einreisende aus einem vom RKI aufgelisteten Risikogebiet gilt – insofern man sich nicht hat testen lassen – eine Quarantänepflicht. Möchte man also nicht in Quarantäne, dann muss entweder maximal 48 Stunden vor oder unmittelbar nach der Einreise ein Schnell- oder PCR-Test durchgeführt werden. Sollte man sich dabei aber für einen PCR-Test entscheiden, muss man bis zum Erhalt des Ergebnisses ebenfalls in Quarantäne.
Aufgrund der neuen Corona-Mutation gelten für Großbritannien, Südafrika oder Irland aktuell nochmals gesonderte Regeln. Alle weiteren Details dazu findet man auf der Sonderseite des Landes NRW unter Corona-Einreisebestimmungen.
Alle aktuellen Informationen und News zum Coronavirus in Nordrhein-Westfalen, zum Coronavirus in Köln und zum Coronavirus in Düsseldorf finden Sie in unseren News-Tickern. (os)
Dieser Artikel wurde zuletzt am 23. März inhaltlich ergänzt und aktualisiert.
- Ergänzung: Corona-Maßnahmen ab dem 29. März